§ 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass bei Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft der neue Inhaber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Tarifvertrags- oder Betriebsvereinbarungsregelungen gelten ein Jahr fort und dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, außer bei anderweitiger tariflicher oder betrieblicher Regelung. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber gesamtschuldnerisch für vor dem Übergang entstandene, innerhalb eines Jahres fällige Verpflichtungen, anteilig bei späterer Fälligkeit; dies gilt nicht bei Erlöschen durch Umwandlung. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam. Arbeitnehmer sind vorher in Textform zu unterrichten und können dem Übergang binnen eines Monats schriftlich widersprechen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 613a BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 611aArbeitsvertrag
- § 611b
- § 612Vergütung
- § 612aMaßregelungsverbot
- § 613Unübertragbarkeit
- § 614Fälligkeit der Vergütung
- § 615Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- § 616Vorübergehende Verhinderung
- § 617Pflicht zur Krankenfürsorge
- § 618Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 619Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 620Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 622Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623Schriftform der Kündigung
- § 624Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre