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§ 612 BGB – Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag

Kurz erklärt

§ 612 BGB regelt, dass eine Vergütung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als geschuldet gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Ist keine Höhe festgelegt, gilt die taxmäßige Vergütung als vereinbart, sofern eine Taxe besteht; andernfalls die übliche Vergütung. Der frühere Absatz 3 ist weggefallen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2)Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3)(weggefallen)

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Rechtsprechung zu § 612 BGB

179
2024-03-07
2021-05-18

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.