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§ 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung1.der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichb › Untertitel 1 – Dienstvertrag

Kurz erklärt

§ 614 BGB legt fest, dass die Vergütung erst nach Leistung der Dienste zu zahlen ist. Die Dienstleistung geht also grundsätzlich der Bezahlung voraus. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so wird sie jeweils nach Ablauf des einzelnen Zeitabschnitts fällig. In diesem Fall muss also nicht die gesamte Dienstleistung abgeschlossen sein, damit ein Anspruch auf Zahlung entsteht, sondern es genügt der Ablauf des jeweiligen Abschnitts.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

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Rechtsprechung zu § 614 BGB

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2023-01-18

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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