Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 741 BGB – Gemeinschaft nach Bruchteilen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 741 BGB

29
2026-01-14
2024-04-18
2023-08-28
2023-01-27
2020-05-07
2020-03-06

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.