§ 757 BGB – Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Rechtsprechung zu § 757 BGB
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2025-03-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748Lasten- und Kostentragung
- § 749Aufhebungsanspruch
- § 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752Teilung in Natur
- § 753Teilung durch Verkauf
- § 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- § 755Berichtigung einer Gesamtschuld
- § 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
- § 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs