§ 746 BGB – Wirkung gegen Sondernachfolger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Rechtsprechung zu § 746 BGB
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2018-07-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742Gleiche Anteile
- § 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748Lasten- und Kostentragung
- § 749Aufhebungsanspruch
- § 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752Teilung in Natur
- § 753Teilung durch Verkauf
- § 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- § 755Berichtigung einer Gesamtschuld
- § 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
- § 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
- § 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs