§ 752 BGB – Teilung in Natur
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Rechtsprechung zu § 752 BGB
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2025-03-20
2024-09-26
2020-03-06
2017-10-12
2017-02-22
2013-11-13
2013-09-27
2012-05-03
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742Gleiche Anteile
- § 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748Lasten- und Kostentragung
- § 749Aufhebungsanspruch
- § 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 753Teilung durch Verkauf
- § 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- § 755Berichtigung einer Gesamtschuld
- § 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
- § 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
- § 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs