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§ 750 BGB – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

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Rechtsprechung zu § 750 BGB

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2026-03-11
2012-07-06

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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