§ 756 BGB – Berichtigung einer Teilhaberschuld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.
Rechtsprechung zu § 756 BGB
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2015-03-25
2013-11-13
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 744Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 748Lasten- und Kostentragung
- § 749Aufhebungsanspruch
- § 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752Teilung in Natur
- § 753Teilung durch Verkauf
- § 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- § 755Berichtigung einer Gesamtschuld
- § 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
- § 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs