§ 748 BGB – Lasten- und Kostentragung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Rechtsprechung zu § 748 BGB
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2025-04-29
2024-04-18
2023-01-27
2022-10-31
2020-03-06
2019-09-27
2019-03-08
2019-01-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 741Gemeinschaft nach Bruchteilen
- § 742Gleiche Anteile
- § 743Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
- § 744Gemeinschaftliche Verwaltung
- § 745Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
- § 746Wirkung gegen Sondernachfolger
- § 747Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
- § 749Aufhebungsanspruch
- § 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 752Teilung in Natur
- § 753Teilung durch Verkauf
- § 754Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
- § 755Berichtigung einer Gesamtschuld
- § 756Berichtigung einer Teilhaberschuld
- § 757Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
- § 758Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs