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§ 748 BGB – Lasten- und Kostentragung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

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Rechtsprechung zu § 748 BGB

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2025-04-29
2024-04-18
2023-01-27
2020-03-06
2019-09-27
2019-03-08
2019-01-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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