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§ 747 BGB – Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 17 – Gemeinschaft

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

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Rechtsprechung zu § 747 BGB

16
2023-06-15
2022-09-22
2020-06-09
2019-01-24
2019-01-17
2016-11-09
2016-02-18

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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