§ 772 BGB – Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft
(1)Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden.
(2)Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768Einreden des Bürgen
- § 769Mitbürgschaft
- § 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771Einrede der Vorausklage
- § 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776Aufgabe einer Sicherheit
- § 777Bürgschaft auf Zeit
- § 778Kreditauftrag