§ 776 BGB – Aufgabe einer Sicherheit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
Rechtsprechung zu § 776 BGB
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2022-01-25
2018-04-12
2017-11-28
2017-10-24
2013-06-04
2011-07-28
2010-06-10
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768Einreden des Bürgen
- § 769Mitbürgschaft
- § 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771Einrede der Vorausklage
- § 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 777Bürgschaft auf Zeit
- § 778Kreditauftrag