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§ 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft

(1)Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2)Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

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Rechtsprechung zu § 765 BGB

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2025-04-02
2023-12-07

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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