§ 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft
(1)Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.
(2)Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.
Rechtsprechung zu § 765 BGB
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2025-09-24
2025-04-02
2024-07-11
2023-12-07
2022-10-13
2022-01-25
2020-09-22
2019-10-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768Einreden des Bürgen
- § 769Mitbürgschaft
- § 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771Einrede der Vorausklage
- § 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776Aufgabe einer Sicherheit
- § 777Bürgschaft auf Zeit