§ 777 BGB – Bürgschaft auf Zeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft
(1)Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
(2)Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
Rechtsprechung zu § 777 BGB
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2016-09-27
2013-06-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768Einreden des Bürgen
- § 769Mitbürgschaft
- § 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771Einrede der Vorausklage
- § 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776Aufgabe einer Sicherheit
- § 778Kreditauftrag