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§ 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft

(1)Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2)Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

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Rechtsprechung zu § 774 BGB

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2026-04-21
2025-07-01
2023-12-07
2021-12-16

Verweise in dieser Vorschrift

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