§ 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft
(1)Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2)Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
Rechtsprechung zu § 774 BGB
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2026-04-21
2026-02-19
2025-07-01
2023-12-07
2023-02-15
2021-12-16
2020-12-17
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 776Aufgabe einer Sicherheit
- § 1143Übergang der Forderung
- § 1225Forderungsübergang auf den Verpfänder
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768Einreden des Bürgen
- § 769Mitbürgschaft
- § 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771Einrede der Vorausklage
- § 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776Aufgabe einer Sicherheit
- § 777Bürgschaft auf Zeit
- § 778Kreditauftrag