§ 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft
(1)Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2)Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
Rechtsprechung zu § 767 BGB
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2025-04-10
2024-07-11
2023-12-07
2022-10-13
2022-01-25
2020-06-17
2019-10-30
2017-11-28
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 768Einreden des Bürgen
- § 769Mitbürgschaft
- § 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771Einrede der Vorausklage
- § 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 775Anspruch des Bürgen auf Befreiung
- § 776Aufgabe einer Sicherheit
- § 777Bürgschaft auf Zeit
- § 778Kreditauftrag