§ 775 BGB – Anspruch des Bürgen auf Befreiung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft
(1)Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1.wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben,
2.wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
3.wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist,
4.wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat.
(2)Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Rechtsprechung zu § 775 BGB
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2023-12-07
2017-07-11
2016-08-23
2016-06-16
2011-04-05
2010-11-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 765Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
- § 766Schriftform der Bürgschaftserklärung
- § 767Umfang der Bürgschaftsschuld
- § 768Einreden des Bürgen
- § 769Mitbürgschaft
- § 770Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
- § 771Einrede der Vorausklage
- § 772Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
- § 773Ausschluss der Einrede der Vorausklage
- § 774Gesetzlicher Forderungsübergang
- § 776Aufgabe einer Sicherheit
- § 777Bürgschaft auf Zeit
- § 778Kreditauftrag