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§ 769 BGB – Mitbürgschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 20 – Bürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

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Rechtsprechung zu § 769 BGB

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2026-03-03
2016-09-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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