§ 1597a BGB – Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 2 – Abstammung
(1)Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
(2)Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:
1.das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,
2.wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a oder § 29b des Asylgesetzes besitzt,
3.das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
4.der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
5.der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
(3)Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
(4)Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5)Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
Rechtsprechung zu § 1597a BGB
6
2024-12-10
2021-06-24
2020-05-26
2018-05-22
2018-04-19
2017-07-19
Verweise in dieser Vorschrift
2
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1591Mutterschaft
- § 1592Vaterschaft
- § 1593
- § 1594Anerkennung der Vaterschaft
- § 1595Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
- § 1595aAnerkennung trotz bestehender Vaterschaft
- § 1596Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
- § 1597Form
- § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
- § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen…
- § 1599Anfechtbarkeit der Vaterschaft; Unanfechtbarkeit der Mutterschaft
- § 1600Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung
- § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
- § 1600bAnfechtungsfristen
- § 1600cVaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
- § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft