Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 898 BGB – Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 898 BGB

1
2022-01-14

Verweise in dieser Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.