§ 894 BGB – Berichtigung des Grundbuchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Kurz erklärt
§ 894 BGB gewährt einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn dessen Inhalt hinsichtlich eines Rechts am Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung nicht der wirklichen Rechtslage entspricht. Wessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt wird, kann von demjenigen, dessen eingetragenes Recht durch die Berichtigung betroffen wäre, die Zustimmung zu dieser Berichtigung verlangen. Der Anspruch richtet sich also auf die Mitwirkung des aktuell Eingetragenen, damit das Grundbuch wieder mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Rechtsprechung zu § 894 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 895Voreintragung des Verpflichteten
- § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 899Eintragung eines Widerspruchs
- § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 882Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886Beseitigungsanspruch
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- § 891Gesetzliche Vermutung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- § 895Voreintragung des Verpflichteten
- § 896Vorlegung des Briefes
- § 897Kosten der Berichtigung
- § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 899Eintragung eines Widerspruchs
- § 900Buchersitzung
- § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte
- § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte