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§ 894 BGB – Berichtigung des Grundbuchs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Kurz erklärt

§ 894 BGB gewährt einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn dessen Inhalt hinsichtlich eines Rechts am Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung nicht der wirklichen Rechtslage entspricht. Wessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt wird, kann von demjenigen, dessen eingetragenes Recht durch die Berichtigung betroffen wäre, die Zustimmung zu dieser Berichtigung verlangen. Der Anspruch richtet sich also auf die Mitwirkung des aktuell Eingetragenen, damit das Grundbuch wieder mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

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Rechtsprechung zu § 894 BGB

68
2025-12-18
2025-11-07
2025-03-14
2025-02-28
2024-08-08
2024-03-15
2024-03-08
2023-04-28

Verweise in dieser Vorschrift

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