§ 901 BGB – Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Rechtsprechung zu § 901 BGB
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2018-02-09
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- § 891Gesetzliche Vermutung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- § 894Berichtigung des Grundbuchs
- § 895Voreintragung des Verpflichteten
- § 896Vorlegung des Briefes
- § 897Kosten der Berichtigung
- § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 899Eintragung eines Widerspruchs
- § 900Buchersitzung
- § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte