§ 895 BGB – Voreintragung des Verpflichteten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
Rechtsprechung zu § 895 BGB
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2018-02-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886Beseitigungsanspruch
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- § 891Gesetzliche Vermutung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- § 894Berichtigung des Grundbuchs
- § 896Vorlegung des Briefes
- § 897Kosten der Berichtigung
- § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 899Eintragung eines Widerspruchs
- § 900Buchersitzung
- § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte
- § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte