§ 899 BGB – Eintragung eines Widerspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(1)In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2)Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
Rechtsprechung zu § 899 BGB
8
2025-12-18
2023-04-27
2022-12-09
2022-04-29
2017-12-07
2016-06-02
2013-03-07
2010-08-30
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
- § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- § 891Gesetzliche Vermutung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- § 894Berichtigung des Grundbuchs
- § 895Voreintragung des Verpflichteten
- § 896Vorlegung des Briefes
- § 897Kosten der Berichtigung
- § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 900Buchersitzung
- § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte
- § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte