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§ 899 BGB – Eintragung eines Widerspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

(1)In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
(2)Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

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Rechtsprechung zu § 899 BGB

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2025-12-18
2023-04-27
2022-12-09
2022-04-29
2017-12-07
2016-06-02
2013-03-07
2010-08-30

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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