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§ 890 BGB – Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

(1)Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2)Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

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Rechtsprechung zu § 890 BGB

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2025-09-17
2024-09-26
2019-09-20
2013-09-26
2013-02-07
2011-05-05

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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