§ 890 BGB – Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(1)Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2)Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
Rechtsprechung zu § 890 BGB
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2025-09-17
2024-09-26
2024-03-04
2019-09-20
2013-09-26
2013-02-07
2011-05-05
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 878Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen
- § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880Rangänderung
- § 881Rangvorbehalt
- § 882Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886Beseitigungsanspruch
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 891Gesetzliche Vermutung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- § 894Berichtigung des Grundbuchs
- § 895Voreintragung des Verpflichteten
- § 896Vorlegung des Briefes
- § 897Kosten der Berichtigung
- § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 899Eintragung eines Widerspruchs
- § 900Buchersitzung
- § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte
- § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte