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§ 889 BGB – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

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Rechtsprechung zu § 889 BGB

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2024-01-23
2024-01-19
2023-06-22
2023-03-02
2015-12-18
2015-07-15
2011-07-14
2010-04-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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