§ 891 BGB – Gesetzliche Vermutung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
(1)Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2)Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.
Rechtsprechung zu § 891 BGB
31
2025-03-14
2023-10-19
2022-12-09
2022-02-10
2021-01-22
2019-02-22
2018-11-23
2018-08-21
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte
- § 880Rangänderung
- § 881Rangvorbehalt
- § 882Höchstbetrag des Wertersatzes
- § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung
- § 884Wirkung gegenüber Erben
- § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung
- § 886Beseitigungsanspruch
- § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
- § 888Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung
- § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
- § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
- § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen
- § 894Berichtigung des Grundbuchs
- § 895Voreintragung des Verpflichteten
- § 896Vorlegung des Briefes
- § 897Kosten der Berichtigung
- § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
- § 899Eintragung eines Widerspruchs
- § 900Buchersitzung
- § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte
- § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte