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§ 891 BGB – Gesetzliche Vermutung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

(1)Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.
(2)Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

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Rechtsprechung zu § 891 BGB

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2025-03-14
2023-10-19
2022-12-09
2022-02-10
2021-01-22
2019-02-22
2018-11-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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