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Europaius

§ 930 BGB – Besitzkonstitut

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

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Rechtsprechung zu § 930 BGB

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2025-12-10
2022-12-16
2022-11-23
2022-11-23
2022-11-23
2022-05-12
2022-02-02
2021-10-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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