§ 930 BGB – Besitzkonstitut
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
Rechtsprechung zu § 930 BGB
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2025-12-10
2022-12-16
2022-11-23
2022-11-23
2022-11-23
2022-05-12
2022-02-02
2021-10-22
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter
- § 1032Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929Einigung und Übergabe
- § 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter