§ 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Rechtsprechung zu § 931 BGB
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2022-12-16
2020-12-17
2018-01-11
2017-01-19
2017-01-19
2017-01-19
2016-04-12
2016-03-18
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter
- § 986Einwendungen des Besitzers
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929Einigung und Übergabe
- § 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930Besitzkonstitut
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter