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§ 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

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Rechtsprechung zu § 931 BGB

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2022-12-16
2020-12-17
2017-01-19
2017-01-19
2017-01-19
2016-03-18

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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