§ 929 BGB – Einigung und Übergabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung
Kurz erklärt
§ 929 BGB regelt, wie das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen wird: Der Eigentümer muss die Sache dem Erwerber übergeben, und beide müssen sich darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Besitzt der Erwerber die Sache bereits, genügt allein die Einigung über den Eigentumsübergang, eine zusätzliche Übergabe ist dann nicht erforderlich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Rechtsprechung zu § 929 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter
- § 1032Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1117Erwerb der Briefhypothek
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930Besitzkonstitut
- § 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 933Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter