Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 929 BGB – Einigung und Übergabe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung

Kurz erklärt

§ 929 BGB regelt, wie das Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen wird: Der Eigentümer muss die Sache dem Erwerber übergeben, und beide müssen sich darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll. Besitzt der Erwerber die Sache bereits, genügt allein die Einigung über den Eigentumsübergang, eine zusätzliche Übergabe ist dann nicht erforderlich.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 929 BGB

67
2024-02-07
2024-02-01
2024-01-11
2023-12-05

Verweise auf diese Vorschrift

4

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.