§ 933 BGB – Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen › Untertitel 1 – Übertragung
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Rechtsprechung zu § 933 BGB
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2025-12-18
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 929Einigung und Übergabe
- § 929aEinigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
- § 930Besitzkonstitut
- § 931Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 932Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
- § 932aGutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
- § 934Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
- § 935Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 936Erlöschen von Rechten Dritter