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Europaius

§ 163 HGB

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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Rechtsprechung zu § 163 HGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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