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§ 162 HGB – Inhalt der Anmeldung der Kommanditgesellschaft

Handelsgesetzbuch (HGB) · Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft · nichtamtliche Überschrift

(1)Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.
(2)Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 162 HGB

8
2024-01-23
2023-09-26
2021-05-04
2021-05-04
2018-06-26

Verweise in dieser Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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