§ 17 HGB – Begriff der Firma
Handelsgesetzbuch (HGB) · Erstes Buch – Handelsstand › Dritter Abschnitt – Handelsfirma · nichtamtliche Überschrift
(1)Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2)Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Rechtsprechung zu § 17 HGB
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2025-03-11
2022-08-22
2022-01-25
2021-07-19
2021-07-02
2019-07-29
2019-07-29
2019-05-29
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 18Anforderungen an die Firma
- § 19Rechtsformzusatz der Firma
- § 20
- § 21
- § 22Fortführung der Firma bei Geschäftsübernahme
- § 23Firmenveräußerung mit dem Handelsgeschäft
- § 24Fortführung der Firma bei Gesellschafterwechsel
- § 25Haftung bei Fortführung der Firma
- § 26Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers
- § 27Haftung des Erben bei Fortführung des Handelsgeschäfts
- § 28Haftung bei Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns
- § 29Anmeldung der Firma zum Handelsregister