§ 424 HGB – Verlustvermutung
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt.
(2)Erhält der Anspruchsberechtigte eine Entschädigung für den Verlust des Gutes, so kann er bei deren Empfang verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut wiederaufgefunden wird.
(3)Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb eines Monats nach Empfang der Benachrichtigung von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, daß ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgeliefert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der Fracht sowie Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt.
(4)Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädigung wiederaufgefunden und hat der Anspruchsberechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt oder macht er nach Benachrichtigung seinen Anspruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der Frachtführer über das Gut frei verfügen.
Rechtsprechung zu § 424 HGB
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2015-09-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 412Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413Begleitpapiere
- § 414Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415Kündigung durch den Absender
- § 416Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418Nachträgliche Weisungen
- § 419Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420Zahlung. Frachtberechnung
- § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 422Nachnahme
- § 423Lieferfrist
- § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
- § 426Haftungsausschluß
- § 427Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 428Haftung für andere
- § 429Wertersatz
- § 430Schadensfeststellungskosten
- § 431Haftungshöchstbetrag
- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434Außervertragliche Ansprüche
- § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 436Haftung der Leute