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§ 426 HGB – Haftungsausschluß

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

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Rechtsprechung zu § 426 HGB

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2025-04-24

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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