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§ 425 HGB – Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

(1)Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

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Rechtsprechung zu § 425 HGB

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2025-07-17
2025-04-24
2025-02-20
2023-03-23
2022-10-27
2022-10-13
2022-03-24
2020-07-23

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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