§ 407 HGB – Frachtvertrag
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2)Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
(3)Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Rechtsprechung zu § 407 HGB
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2025-04-24
2023-03-23
2022-10-27
2020-07-23
2019-07-18
2017-04-10
2016-02-04
2016-01-28
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2Handelsgewerbe kraft Eintragung
- § 348Ausschluss der Herabsetzung der Vertragsstrafe
- § 350Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldversprechen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 408Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- § 409Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410Gefährliches Gut
- § 411Verpackung. Kennzeichnung
- § 412Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413Begleitpapiere
- § 414Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415Kündigung durch den Absender
- § 416Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418Nachträgliche Weisungen
- § 419Beförderungs- und Ablieferungshindernisse