§ 417 HGB – Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Verlädt der Absender das Gut nicht innerhalb der Ladezeit oder stellt er, wenn ihm das Verladen nicht obliegt, das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung, so kann ihm der Frachtführer eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer das Gut verladen oder zur Verfügung gestellt werden soll.
(2)Wird bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung gestellt wird, so kann der Frachtführer den Vertrag kündigen und die Ansprüche nach § 415 Abs. 2 geltend machen.
(3)Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen oder zur Verfügung gestellt, so kann der Frachtführer mit der Beförderung des bereits verladenen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.
(4)Der Frachtführer kann die Rechte nach Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, wenn der Absender sich ernsthaft und endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
(5)Dem Frachtführer stehen die Rechte nicht zu, wenn die Nichteinhaltung der Ladezeit auf Gründen beruht, die seinem Risikobereich zuzurechnen sind.
Rechtsprechung zu § 417 HGB
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2010-05-12
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 407Frachtvertrag
- § 408Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
- § 409Beweiskraft des Frachtbriefs
- § 410Gefährliches Gut
- § 411Verpackung. Kennzeichnung
- § 412Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
- § 413Begleitpapiere
- § 414Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
- § 415Kündigung durch den Absender
- § 416Anspruch auf Teilbeförderung
- § 418Nachträgliche Weisungen
- § 419Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420Zahlung. Frachtberechnung
- § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 422Nachnahme
- § 423Lieferfrist
- § 424Verlustvermutung
- § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
- § 426Haftungsausschluß
- § 427Besondere Haftungsausschlußgründe
- § 428Haftung für andere
- § 429Wertersatz