§ 427 HGB – Besondere Haftungsausschlußgründe
Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1.vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.ungenügende Verpackung durch den Absender; 3.Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender; 6.Beförderung lebender Tiere.
(2)Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.
(3)Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.
(4)Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
(5)Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Rechtsprechung zu § 427 HGB
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2022-04-07
2017-11-23
2013-04-11
2013-02-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 415Kündigung durch den Absender
- § 416Anspruch auf Teilbeförderung
- § 417Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
- § 418Nachträgliche Weisungen
- § 419Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
- § 420Zahlung. Frachtberechnung
- § 421Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
- § 422Nachnahme
- § 423Lieferfrist
- § 424Verlustvermutung
- § 425Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
- § 426Haftungsausschluß
- § 428Haftung für andere
- § 429Wertersatz
- § 430Schadensfeststellungskosten
- § 431Haftungshöchstbetrag
- § 432Ersatz sonstiger Kosten
- § 433Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
- § 434Außervertragliche Ansprüche
- § 435Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
- § 436Haftung der Leute
- § 437Ausführender Frachtführer
- § 438Schadensanzeige
- § 439Verjährung