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§ 430 HGB – Schadensfeststellungskosten

Handelsgesetzbuch (HGB) · Viertes Buch – Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt – Frachtgeschäft › Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

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Rechtsprechung zu § 430 HGB

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2022-10-27
2022-10-13
2022-03-24
2020-12-17
2012-01-12

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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