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§ 8 KSchG – Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Stellt das Gericht im Falle des § 2 fest, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.

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Rechtsprechung zu § 8 KSchG

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2018-05-24

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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