§ 3 KSchG – Kündigungseinspruch
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 3 KSchG
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2025-12-04
2025-06-18
2025-06-18
2025-06-18
2025-06-18
2025-06-18
2023-06-01
2017-12-14
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1aAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2Änderungskündigung
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5Zulassung verspäteter Klagen
- § 6Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7Wirksamwerden der Kündigung
- § 8Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10Höhe der Abfindung
- § 11Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 14Angestellte in leitender Stellung