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§ 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Kurz erklärt

§ 9 KSchG regelt, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen kann, obwohl die Kündigung unwirksam war. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, dem Arbeitnehmer dessen Fortsetzung aber nicht zumutbar ist, löst es das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung. Dieselbe Entscheidung trifft das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers, wenn Gründe vorliegen, die eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Der Antrag kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Als Beendigungszeitpunkt setzt das Gericht den Zeitpunkt fest, zu dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2)Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

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Rechtsprechung zu § 9 KSchG

98
2026-05-21
2024-11-20
2024-08-01

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.