§ 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
Kurz erklärt
§ 9 KSchG regelt, dass das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen kann, obwohl die Kündigung unwirksam war. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, dem Arbeitnehmer dessen Fortsetzung aber nicht zumutbar ist, löst es das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auf und verurteilt den Arbeitgeber zu einer angemessenen Abfindung. Dieselbe Entscheidung trifft das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers, wenn Gründe vorliegen, die eine dem Betriebszweck dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Der Antrag kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Als Beendigungszeitpunkt setzt das Gericht den Zeitpunkt fest, zu dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 9 KSchG
Verweise auf diese Vorschrift
- § 10Höhe der Abfindung
- § 13Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 14Angestellte in leitender Stellung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1aAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 2Änderungskündigung
- § 3Kündigungseinspruch
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5Zulassung verspäteter Klagen
- § 6Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7Wirksamwerden der Kündigung
- § 8Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 10Höhe der Abfindung
- § 11Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 14Angestellte in leitender Stellung