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§ 2 KSchG – Änderungskündigung

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Kurz erklärt

§ 2 KSchG regelt die Änderungskündigung: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er im Zusammenhang damit die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen an, kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt besagt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sein darf. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklären, und zwar innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Die Vorschrift legt damit fest, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Frist ein solcher Vorbehalt erklärt werden kann.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

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Rechtsprechung zu § 2 KSchG

104
2025-10-28
2015-09-24

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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