§ 2 KSchG – Änderungskündigung
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz
Kurz erklärt
§ 2 KSchG regelt die Änderungskündigung: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er im Zusammenhang damit die Fortsetzung zu geänderten Arbeitsbedingungen an, kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter Vorbehalt annehmen. Der Vorbehalt besagt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sein darf. Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber erklären, und zwar innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Die Vorschrift legt damit fest, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Frist ein solcher Vorbehalt erklärt werden kann.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Rechtsprechung zu § 2 KSchG
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 7Wirksamwerden der Kündigung
- § 8Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 24Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 1aAbfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
- § 3Kündigungseinspruch
- § 4Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 5Zulassung verspäteter Klagen
- § 6Verlängerte Anrufungsfrist
- § 7Wirksamwerden der Kündigung
- § 8Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
- § 9Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
- § 10Höhe der Abfindung
- § 11Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
- § 12Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
- § 13Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
- § 14Angestellte in leitender Stellung