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§ 6 KSchG – Verlängerte Anrufungsfrist

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) · Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Kurz erklärt

§ 6 KSchG erlaubt es einem Arbeitnehmer, der fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben hat, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch weitere, bisher nicht vorgebrachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen. Das Arbeitsgericht soll den Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinweisen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

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Rechtsprechung zu § 6 KSchG

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2019-05-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.