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§ 134 StGB – Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 134 StGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.