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§ 47 StGB – Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung

Kurz erklärt

§ 47 StGB schränkt die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ein. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf das Gericht nur verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters eine solche Strafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht, so verhängt das Gericht stattdessen eine Geldstrafe, sofern nicht die kurze Freiheitsstrafe nach den genannten Voraussetzungen unerlässlich ist. Ist ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe angedroht, richtet sich das Mindestmaß der Geldstrafe danach, wobei dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe entsprechen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2)Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

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Rechtsprechung zu § 47 StGB

74
2025-12-09
2025-06-26
2025-06-19
2025-05-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.