§ 47 StGB – Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung
Kurz erklärt
§ 47 StGB schränkt die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ein. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf das Gericht nur verhängen, wenn besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters eine solche Strafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht, so verhängt das Gericht stattdessen eine Geldstrafe, sofern nicht die kurze Freiheitsstrafe nach den genannten Voraussetzungen unerlässlich ist. Ist ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe angedroht, richtet sich das Mindestmaß der Geldstrafe danach, wobei dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe entsprechen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.