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§ 51 StGB – Anrechnung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehung wegen derselben Tat auf zeitige Freiheitsstrafe und Geldstrafe angerechnet wird, außer das Gericht ordnet wegen des Nachtatverhaltens etwas anderes an. Wird eine rechtskräftige Strafe später ersetzt, wird die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist. Bei Auslandsverurteilungen wegen derselben Tat wird die ausländische Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist; für andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. Ein Tag Freiheitsentziehung entspricht einem Tagessatz, bei ausländischen Strafen bestimmt das Gericht den Maßstab nach Ermessen. Entsprechendes gilt für vorläufige Führerscheinmaßnahmen, einschließlich Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme, bei der Anrechnung auf ein Fahrverbot.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2)Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3)Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4)Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5)Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

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Rechtsprechung zu § 51 StGB

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2026-04-14

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