§ 51 StGB – Anrechnung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass Untersuchungshaft oder andere Freiheitsentziehung wegen derselben Tat auf zeitige Freiheitsstrafe und Geldstrafe angerechnet wird, außer das Gericht ordnet wegen des Nachtatverhaltens etwas anderes an. Wird eine rechtskräftige Strafe später ersetzt, wird die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist. Bei Auslandsverurteilungen wegen derselben Tat wird die ausländische Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist; für andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend. Ein Tag Freiheitsentziehung entspricht einem Tagessatz, bei ausländischen Strafen bestimmt das Gericht den Maßstab nach Ermessen. Entsprechendes gilt für vorläufige Führerscheinmaßnahmen, einschließlich Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme, bei der Anrechnung auf ein Fahrverbot.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 51 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen